A. Allgemeines
Der Verein führt den Namen
"Tai Chi Chuan—Verein “Shen” e.V.“
abgekürzt "TCC “Shen“—Verein".
Sitz des Vereins ist Zweibrücken.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Zweibrücken eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen des Tai Chi zur Verbesserung der Koordination, Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Schnelligkeit.
Der Verein fördert die sportmotorischen Fähigkeiten auf allen Ebenen;
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
die Durchführung eines Trainingsbetriebes;
den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich der Entspannung und des Mentaltrainings;
Der Verein verfolgt im Rahmen von 5 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der _ Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
B. Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern
Außerordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Mitteilung.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt aus dem Verein (Kündigung)
Streichung von der Mitgliederliste
Ausschluss aus dem Verein
Tod
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Die Höhe der Beträge gemäß Absatz (1) und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesens des Vereins zu regeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 8 der Satzung.
Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammltmg
der Gesamtvorstand
der Vorstand gemäß 5 26 BGB
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltiungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 10% der Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
Entlastung des Gesamtvorstandes;
Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
dem l. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Personalunion ist unzulässig.
Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den l. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
Ausschluss von Mitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stirnmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
Ehrenordnung
Beitragsordnung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Verwaltungs- und Reisekostenordnung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der l. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung näher zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein oder aus einem anderen Grund nicht zu einer Einigung kommen bestimmen die Liquidatoren eine gemeinnützige Organisation als Empfänger des Vermögens.
Ist es den Liquidatoren aus jeglichem Grund nicht Möglich einen ordnungsgemäßen Empfänger fest zu legen fällt das Vermögen an die Stadt Zweibrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. Mai 2002 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Zweibrücken, den 24. Oktober 2013